Allgemeine Geschäftsbedingungen

PFIFF Vertriebs GmbH
Wilhelmstrasse 49 - 51
49610 Quakenbrück

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Maß- und Gewichtsangaben sowie Abbildungen und andere Daten sind unverbindlich. Sie können zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige geändert werden. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Diese kann durch stillschweigende Lieferung ersetzt werden. Eine nachträgliche Korrektur etwaiger Irrtümer und Schreibfehler in unserer Korrespondenz ist uns gestattet.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt Mit der Herausgabe neuer Listenpreise verlieren alle anderen Preislisten und Absprachen ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller aus irgendwelchen Gründen nicht im Besitz der neuen Preisliste sein sollte. Wir behalten uns vor, die am Tage der Auslieferung gültigen Preise zu berechnen.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Liefertermine sind unverbindlich. Sollte ein Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten werden, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen und nach Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Sollten unsere Vorlieferanten ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt in Fällen der verhältnismäßigen Unmöglichkeit und der höheren Gewalt oder Streik oder behördlichen Maßnahmen.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Mit der Übergabe der Ware oder Absendung der Bereitstellunganzeige geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Dies gilt sowohl für Selbstabholer, als auch für Spediteure. Wird beschleunigter Transport verlangt, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht an, so sind wir berechtigt, den Gegenstand auf seine Kosten zu lagern. Wir sind zu Teillieferungen und zu Lieferungen per Nachnahme nach unserem Ermessen berechtigt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Verschleißteile gehen zu Lasten des Käufers. Die Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand ohne unser vorheriges Einverständnis verändert oder repariert wird, ausgenommen die Veränderung oder Reparatur erfolgt in sachgemäßer Weise.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

5. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6. Die Prüfung, ob der bestellte Gegenstand bzw. die von uns angebotene Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist oder nicht, ist ausschließlich Sache des Bestellers.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Haftung

1. Wir haften für die Verletzung vertraglicher Pflichten oder wegen unerlaubter Handlungen nur, wenn wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Weiter haften wir bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Soweit wir danach haften, wird die Haftung für leicht und grob fahrlässige Handlungen auf den typischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt bleiben ebenfalls Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

§ 11 Haftung bei konstruktiven Änderungen

1. Konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten sind nicht zulässig, es sei denn sie entsprechen allen sicherheitstechnischen Anforderungen und vorab wurde ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis eingeholt. Zu diesem Zwecke ist uns auf Anforderung eine umfangreiche Dokumentation einschließlich eventueller Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen.

2. Werden Veränderungen an den Liefergegenständen dagegen ohne unser schriftliches Einverständnis vorgenommen oder werden die Gegenstände in nicht von uns freigegebenen Anwendungsweisen eingesetzt und entstehen Dritten aufgrund dieser Veränderungen oder Anwendungsweisen Schäden, so ist der Kunde verpflichtet, uns unaufgefordert von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.

§ 12 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt

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